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Die Abgeschlossenheitsbescheinigung

Immobilien Lexikon > WEG Recht > Abgeschlossenheitsbescheinigung

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Sinn und Zweck der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nichts anderes, als den Nachweis zu erbringen, dass die einzelne Eigentumswohnung in sich abgeschlossen ist. Es soll gewährleistet sein, dass jedes Sondereigentum von demjenigen der anderen Wohnungseigentümer eindeutig abgegrenzt ist. Mit der Abgeschlossenheit wollte der Gesetzgeber die beim Stockwerkseigentum vorhandenen, unklaren rechtlichen Verhältnisse vermeiden.

Die Bauhbehörde hat zum Nachweis der Abgeschlossenheit eine sogenante Abgeschlossenheitsbescheinigung auszufertigen. Diese ist zusammen mit dem Aufteilungsplan und der Begründungsurkunde dem Grundbuchamt vorzulegen. Vorraussetzung für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch die Baubehörde sind u.a.:

- die Trennung von anderen Wohnung und Raumeinheiten durch Wände und Decken;

- Wasserversorgung, Ausguss und WC dürfen nicht außerhalb der Wohnung sein;

- eine zwischen Wohnungen befindlichenund jederzeit zu öffnende Verbindungtür widerspricht dem Grundsatz der Abgeschlossenheit;

- bei Wohnungen muss eine eigene Wasserver- und Entsorgung sowie ein WC gegeben sein.;

- jede Wohnung benötigt einen eigenen, abschließbaren Zugang.

 
 

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