Eine Vorrauszahlung der Betriebskosten liegt dann vor, wenn der Mieter
die konkret angefallenen Kosten auf der Grundlage einer späteren Abrechnung
tragen soll und auf die Abrechnung einen bestimmten Betrag im Voraus
zu zahlen hat. Werden Betriebskosten Vorauszahlungen vereinbart, muss
über sie jährlich abgerechnet werden. Die Abrechnung muss dem Mieter
bis spätestens zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes
mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keine
Betriebskostennachforderung mehr geltend machen, es sei denn, er hat
die verspätete Geltendmacheung nicht zu vertreten.
Hingegen handelt es sich um eine Pauschale, wenn im Mietvertrag für
die Betriebskosten ein bestimmter Betrag ausgewiesen ist, den der Mieter
unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch bzw. den tatsächlich angefallenen
Kosten zu zahlen hat.
Abrechnungsmaßstab
Bei fehlender vertraglicher Vereinbarung, wie den nun die Betriebskosten
abzurechnen sind gilt das Flächenmaß (Anteil an Wohnfläche) Betriebskosten,
die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung
durch den Mieter abhängen, (zB. Wasser, Müll), sind nach dem Verbrauch
abzurechnen. Die verbrauchsabhängige Abrechnung hat Vorrang vor der
Flächenabrechnung. Der Vermieter hat kein Wahlrecht dahingehend, trotz
erfassten Verbrauchs nach Wohnfläche abzurechnen.
Betriebskostenerhöhung
Bei (als solche ausgewiesenen) Betriebskostenpauschalen können Betriebskostenerhöhungen
nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn ein entsprechender Vorbehalt
im Mietvertrag vereinbart wurde (§560 Abs.1) Ohne Vereinbarung kann
die Erhöhung von Betriebskosten Pauschalen ohne Zustimmung des Mieters
nicht durchgesetzt werden. Die Erhöhung vereinbarter Betriebskostenpauschalen
muss in Textform erfolgen. Die Erhöhungserklärung ist dabei nur wirksam,
wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und für den Mieter nachvollziehbar
erläutert wird. Ein Erhöhungsverlangen, das diese Voraussetzungen nicht
erfüllt, ist unwirksam (§560 Abs. 1) Die erhöhte Betriebskostenpauschale
schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten
Monats.