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Grundstücksrecht
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Erbbaurecht
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Das Erbbaurecht |
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Die Belastung eines Grundstücks
in der Weise, dass dem Bauberechtigten das veräußerliche
und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche
des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Demgemäß räumt
ein Grundstückseigentümer einem Dritten, dem Erbbauberechtigten
das Recht ein, auf seinem Grundstück ein Gebäude oder
andere bauliche Anlagen zB. eine Tiefgarage, zu errichtenoder zu
nutzen. Der Erbbauberechtigte bleibt dabei Eigentümer der Bauwerks.
Das Erbbaurecht ist ein beschränkt dingliches Recht an einem
fremden Grundstück (Grundstückgleiches Recht) Es kann
auch mit gleichen Rechten wie ein Grundstück belastet werden.
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Hinweis: Das dingliche
Recht und seine Bestellung ist zu unterscheiden von dem schuldrechtlichen
Grundgeschäft, welches die Verpflichtung zur Bestellung festlegt.
Errichtet zB. jemand auf einem von ihm gemieteten oder gepachteten
Grundstück ein Massivbau, dann wird er, wenn ein Erbbaurecht
zu seinen Gunsten nicht bestellt wurde, auch dann nicht Eigentümer
des Gebäudes, wenn der Vermieter dessen Errichtung zugestimmt
hat. |
Eintragungsvorraussetzung:
Für Bestellung, Übertragung, Inhaltsänderung und
Belastung des Erbbaurechts gilt das gleiche wie anderen dinglichen,
sich auf Grundstücke beziehenden Rechten, es genügt Einigung
und Eintragung im Grundbuch. (§ 873 BGB) |
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