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Immobilienlexikon > Grundstücksrecht > Erbbaurecht
 

Das Erbbaurecht

 

Die Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass dem Bauberechtigten das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Demgemäß räumt ein Grundstückseigentümer einem Dritten, dem Erbbauberechtigten das Recht ein, auf seinem Grundstück ein Gebäude oder andere bauliche Anlagen zB. eine Tiefgarage, zu errichtenoder zu nutzen. Der Erbbauberechtigte bleibt dabei Eigentümer der Bauwerks. Das Erbbaurecht ist ein beschränkt dingliches Recht an einem fremden Grundstück (Grundstückgleiches Recht) Es kann auch mit gleichen Rechten wie ein Grundstück belastet werden.

Hinweis: Das dingliche Recht und seine Bestellung ist zu unterscheiden von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft, welches die Verpflichtung zur Bestellung festlegt. Errichtet zB. jemand auf einem von ihm gemieteten oder gepachteten Grundstück ein Massivbau, dann wird er, wenn ein Erbbaurecht zu seinen Gunsten nicht bestellt wurde, auch dann nicht Eigentümer des Gebäudes, wenn der Vermieter dessen Errichtung zugestimmt hat.

Eintragungsvorraussetzung:
Für Bestellung, Übertragung, Inhaltsänderung und Belastung des Erbbaurechts gilt das gleiche wie anderen dinglichen, sich auf Grundstücke beziehenden Rechten, es genügt Einigung und Eintragung im Grundbuch. (§ 873 BGB)

 
 
 

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