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Die Erschließung |
Zur Erschließung eines Grundstücks gehören
sämtliche Maßnahmen zur Anfahrbarkeit sowie zur Ver-
und Entsorgung eines Grundstücks.
Den Erschließungsbeitrag hat derjenige zu entrichten, der
zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beitragsbescheid erlassen wird, Besitzer
des erschlossenen Grundstücks ist. Hierbei ist zu beachten,
dass zwischen Fertigstellung der Erschließungsanlagen und
Erlass des Beitragsbescheides ein erheblicher Zeitraum liegen kann.
Bestehen deshalb Unsicherheiten, ob noch weitere Erschließungsbeiträge
fällig werden, sollte zur Absicherung des Grundstückserwerbers
eine Bestimmung in den Kaufvertrag aufgenommen werden, wonach der
Verkäufer alle, auch zukünftige Erschließungsbeiträge
zahlt. Zur vollen Erschließung gehört die öffentliche
Erschließung wie Straßen, Grünflächen usw.
und die Verlegung des Verteilungsnetzes von Wasser, Abwasser, Gas,
Strom, Telefon, Kabel bis zur Grundstücksgrenze. Die Kosten
für diese Maßnahmen müssen - bei einem voll erschlossenem
Grundstück - mit dem Grundstückspreis abgegolten sein.
Von der Grundstücksgrenze bis zum Haus verlegen die Versorgungsunternehmen
selbst. Die daraus resultierenden Kosten kommen meist zusätzlich
auf den Bauherren zu. Ohne Erschließung ist keine Bebauung
möglich. |
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