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Immobilienlexikon > Grundstücksrecht > Erschließung

 

Die Erschließung

Zur Erschließung eines Grundstücks gehören sämtliche Maßnahmen zur Anfahrbarkeit sowie zur Ver- und Entsorgung eines Grundstücks.

Den Erschließungsbeitrag hat derjenige zu entrichten, der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beitragsbescheid erlassen wird, Besitzer des erschlossenen Grundstücks ist. Hierbei ist zu beachten, dass zwischen Fertigstellung der Erschließungsanlagen und Erlass des Beitragsbescheides ein erheblicher Zeitraum liegen kann. Bestehen deshalb Unsicherheiten, ob noch weitere Erschließungsbeiträge fällig werden, sollte zur Absicherung des Grundstückserwerbers eine Bestimmung in den Kaufvertrag aufgenommen werden, wonach der Verkäufer alle, auch zukünftige Erschließungsbeiträge zahlt. Zur vollen Erschließung gehört die öffentliche Erschließung wie Straßen, Grünflächen usw. und die Verlegung des Verteilungsnetzes von Wasser, Abwasser, Gas, Strom, Telefon, Kabel bis zur Grundstücksgrenze. Die Kosten für diese Maßnahmen müssen - bei einem voll erschlossenem Grundstück - mit dem Grundstückspreis abgegolten sein. Von der Grundstücksgrenze bis zum Haus verlegen die Versorgungsunternehmen selbst. Die daraus resultierenden Kosten kommen meist zusätzlich auf den Bauherren zu. Ohne Erschließung ist keine Bebauung möglich.

 

 

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