Mietrecht und  Grundbuch  
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Immobilienlexikon > Grundstücksrecht > Grundbuch
 

Das Grundbuch

 

Das Aufteilung des Grundbuchs

Das Titelblatt:
Das Titelblatt trägt die Bezeichnung des zugehörigen Amtsgerichtes, den Grundbezirk, Band-, Heft-, und Blattnummer.

Bestandsverzeichnis:
Das Bestandsverzeichnis gibt Auskunft über den Bestand der Grundstücke mit Ihrer Flurstücksnummer, Kulturart und Lage unter Angabe der Grundstücksgröße.

Abteilung I
In Abteilung I ist der Eigentümer der Grundstücks eingetragen

Abteilung II
Abteilung II dient der Aufnahme aller Grundstücksbelastungen mit Ausnahme von Hypotheken, Grund- und rentenschulden.

Der öffentliche Glaube vom Grundbuch
Das Grundbuch besitzt eine "Gutglaubenswirkung" was heißen soll, es besteht die Vermutung, dass der Inhalt des Grundbuches für den rechtsgeschäftlichen Verkehr als richtig und vollständig gilt. Das materielle Liegenschaftsrecht (§982,893 BGB) schützt das Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuches. Es wird vermutet, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dem dort eingetragenen Berechtigten mit dem eingetragenen Inhalt zusteht (positive Vermutung)
Ferner besteht die negative Vermutung, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht, wenn es gelöscht ist, nach der Löschung nicht mehr besteht.

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