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Grundstücksrecht
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Das Grundbuch |
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Das Aufteilung des Grundbuchs
Das Titelblatt:
Das Titelblatt trägt die Bezeichnung des zugehörigen Amtsgerichtes,
den Grundbezirk, Band-, Heft-, und Blattnummer.
Bestandsverzeichnis:
Das Bestandsverzeichnis gibt Auskunft über den Bestand der
Grundstücke mit Ihrer Flurstücksnummer, Kulturart und
Lage unter Angabe der Grundstücksgröße.
Abteilung I
In Abteilung I ist der Eigentümer der Grundstücks eingetragen
Abteilung II
Abteilung II dient der Aufnahme aller Grundstücksbelastungen
mit Ausnahme von Hypotheken, Grund- und rentenschulden. |
Der öffentliche Glaube vom Grundbuch
Das Grundbuch besitzt eine "Gutglaubenswirkung" was heißen
soll, es besteht die Vermutung, dass der Inhalt des Grundbuches
für den rechtsgeschäftlichen Verkehr als richtig und vollständig
gilt. Das materielle Liegenschaftsrecht (§982,893 BGB) schützt
das Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuches. Es wird vermutet,
dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dem dort eingetragenen
Berechtigten mit dem eingetragenen Inhalt zusteht (positive Vermutung)
Ferner besteht die negative Vermutung, dass ein im Grundbuch eingetragenes
Recht, wenn es gelöscht ist, nach der Löschung nicht mehr
besteht. |
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