Bei der Bewirtschaftung einer Wohnanlage
muss getrennt werden zwischen dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum.
Für die Verwaltung des Sondereigentums ist der einzelne Wohnungseigentümer
selbst verantwortlich, für das Gemeinschaftseigentum sind die
Wohnungseigentümer in Ihrer Gesamtheit, der Verwaltungsund
der Verwalter (unabdingbar) zuständig.
Gegenstand des zu verwaltenden Gemeinschaftseigentums ist das
Grundstück, alle gemeinschaftlichen Teile der Anlage, alle
Einrichtungen und Sachen die für den gemeinschaftlichen Gebrauch
bestimmt sind sowie das gemeinschaftliche Vermögen. Die Bewirtschaftung
beinhaltet wie bei allen Immobilien, vier Faktoren:
>> Verwaltung (Immobilienverwaltung)
>> Betrieb
>> Instandhaltung bzw. Instandsetzung sowie
>> Kapitaldienst
Die Eigentümer selbst beteiligen sich an der Immobilienverwaltung
nur mittelbar, nämlich über Ihre Beschlüsse und Vereinbarungen.
Zu den wichtigsten Aufgaben im Rahmen der Verwaltung zählt
für die Eigentümer die Bestellung und die Abberufung des
Verwalters.
Das Gesetz sieht keine Regelung vor, wer Immobilienverwalter sein
kann.
Grundsätzlich ist jede geschäfts- bzw. handlungsfähige
natürliche und/oder juristische Person dazu in der Lage. Auch
ein Wohnungseigentümer kann Immobilienverwalter sein. Unzulässig
ist es, die Gemeinschaft insgesamt zum Verwalter zu erklären. |