Immobilienverwaltung
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Die Immobilienverwaltung im Überblick

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Bei der Bewirtschaftung einer Wohnanlage muss getrennt werden zwischen dem Sondereigentum und dem Gemeinschaftseigentum. Für die Verwaltung des Sondereigentums ist der einzelne Wohnungseigentümer selbst verantwortlich, für das Gemeinschaftseigentum sind die Wohnungseigentümer in Ihrer Gesamtheit, der Verwaltungsund der Verwalter (unabdingbar) zuständig.

Gegenstand des zu verwaltenden Gemeinschaftseigentums ist das Grundstück, alle gemeinschaftlichen Teile der Anlage, alle Einrichtungen und Sachen die für den gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmt sind sowie das gemeinschaftliche Vermögen. Die Bewirtschaftung beinhaltet wie bei allen Immobilien, vier Faktoren:

>> Verwaltung (Immobilienverwaltung)
>> Betrieb
>> Instandhaltung bzw. Instandsetzung sowie
>> Kapitaldienst

Die Eigentümer selbst beteiligen sich an der Immobilienverwaltung nur mittelbar, nämlich über Ihre Beschlüsse und Vereinbarungen. Zu den wichtigsten Aufgaben im Rahmen der Verwaltung zählt für die Eigentümer die Bestellung und die Abberufung des Verwalters.

Das Gesetz sieht keine Regelung vor, wer Immobilienverwalter sein kann.

Grundsätzlich ist jede geschäfts- bzw. handlungsfähige natürliche und/oder juristische Person dazu in der Lage. Auch ein Wohnungseigentümer kann Immobilienverwalter sein. Unzulässig ist es, die Gemeinschaft insgesamt zum Verwalter zu erklären.

 
 

 

 
 
 
 

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