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Maklervertrag
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Maklerrecht: Der Maklervertrag, Verdienst, Provision |
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Die gesetzliche Regelung findet sich im BGB. §652 Abs.1
Satz 1: „ Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum
Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines
Vertrages einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des
Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises
oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.“
Aus dieser Formulierung ist zu erkennen, dass den Makler grundsätzlich
keine Tätigkeitspflicht trifft. Das Maklervertragsrecht wird
vielmehr vom Erfolgsprinzip beherrscht. Der Makler verdient den
Maklerlohn, (Provision) nur, wenn der Vertrag mit dem Nachgewiesenen
Interessenten abgeschlossen wird.
Der Maklervertrag kann mündlich geschlossen werden. Im Zweifel
oder im Streitfall muss der Makler beweisen, dass er einen Anspruch
auf Provision (vereinbart) hat.
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Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht und wird fällig
mit dem Abschluß des Hauptvertrages. Der Makler macht ihn
geltend, indem er seinem Auftraggeber oder Kunden die Vergütung
in Rechnung stellt. Grundsätzlich kann die Höhe der
Maklerprovision frei vereinbart werden, eine Ausnahme bildet bildet
die Vermittlung von Mietverträgen nach dem WO VermG. Die
Höhe der Maklerprovision darf höchstens zwei Monatsmieten
betragen, ohne Nebenkostenvorauszahlungen, aber plus Mehrwertsteuer.
Eine höhere Provision ist nicht erlaubt. Hat der Makler mehr
gefordert und hat der Mieter gezahlt, kann er die überhöhte
Provision zurückfordern.
Grundlage
für die Maklerprovision ist die gesetzlich zulässige Miete.
Verlangt der Vermieter eine unzulässig hohe Miete, die gegen
das Wirtschaftsstrafgesetz verstößt, also mehr als 20
Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, errechnet
sich der Makleranspruch anhand der rechtlich erlaubten Miete.
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