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Maklerrecht: Der Maklervertrag, Verdienst, Provision

 

Die gesetzliche Regelung findet sich im BGB. §652 Abs.1 Satz 1: „ Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt.“
Aus dieser Formulierung ist zu erkennen, dass den Makler grundsätzlich keine Tätigkeitspflicht trifft. Das Maklervertragsrecht wird vielmehr vom Erfolgsprinzip beherrscht. Der Makler verdient den Maklerlohn, (Provision) nur, wenn der Vertrag mit dem Nachgewiesenen Interessenten abgeschlossen wird.
Der Maklervertrag kann mündlich geschlossen werden. Im Zweifel oder im Streitfall muss der Makler beweisen, dass er einen Anspruch auf Provision (vereinbart) hat.

Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht und wird fällig mit dem Abschluß des Hauptvertrages. Der Makler macht ihn geltend, indem er seinem Auftraggeber oder Kunden die Vergütung in Rechnung stellt. Grundsätzlich kann die Höhe der Maklerprovision frei vereinbart werden, eine Ausnahme bildet bildet die Vermittlung von Mietverträgen nach dem WO VermG. Die Höhe der Maklerprovision darf höchstens zwei Monatsmieten betragen, ohne Nebenkostenvorauszahlungen, aber plus Mehrwertsteuer. Eine höhere Provision ist nicht erlaubt. Hat der Makler mehr gefordert und hat der Mieter gezahlt, kann er die überhöhte Provision zurückfordern.

Grundlage für die Maklerprovision ist die gesetzlich zulässige Miete. Verlangt der Vermieter eine unzulässig hohe Miete, die gegen das Wirtschaftsstrafgesetz verstößt, also mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, errechnet sich der Makleranspruch anhand der rechtlich erlaubten Miete.

 

 

 

 

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