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Maklerrecht: Rechte und Pflichten der Parteien |
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Aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben sich für die Parteien
des Maklervertrages gegenseitige Treue und Sorgfaltspflichten. Einige
wichtige sind unten aufgeführt. |
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Eine Verletzung der Pflichten führt zu gegenseitigen Schadensersatzansprüchen.
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Der Auftraggeber beispielsweise
• ist verpflichtet den Makler richtig und
vollständig über das Vertragsobjekt zu informieren
• er darf Ihm erteilte Nachweise nicht an Dritte weitergeben,
er muss den Makler benachrichtigen wenn er nicht mehr beabsichtigt
zu kaufen oder verkaufen.
• verstößt gegen seine Treuepflicht, wenn er dem
Makler eine Verkaufsabsicht nur Vortäuscht, um den Marktwert
seines Grundstückes zu erkunden.
• muss dem Makler nicht mitteilen, wenn erweietere Makler
einschaltet (Verbot bei Alleinauftrag)
• ist zur Auskunft verpflichtet, ob ein provisionspflichtiges
Geschäft abgeschlossen wurde, mit wem und zu welchem Preis,
dies gilt zumindest dann, wenn entsprechende Anhaltspunkte für
den Abschluß eines Hauptvertrages vorliegen, den Hauptvertrag
selbst muss er allerdings nicht vorlegen.
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Der
Makler |
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• muss muss seinen Auftraggeber richtig
und vollständig informieren
• er muss den Auftraggeber umfassend über das Verkaufsobjekt
informieren
• muss Auskunft über Schäden an der Bausubstanz
erteilen, soweit er davon Kenntnis hat
• kann sich später nicht unbedingt auf Unwissenheit berufen,
wenn er Zweifel an der Richtigkeit von Angaben hat, besteht eine
Erkundungspflicht
• Erkundungspflichten können ihn bezüglich wichtiger
Angaben wie beispielsweise Baujahr und Flächenangaben treffen
• muss Informationen über die Person des Vertragspartners,
insbesondere über dessen finanziellen Verhältnisse, erteilen,
soweit sie ihm bekannt sind, ihm bekannte Verdachtsmomente muss
er mitteilen.
• darf keine falsche Vorstellungen über den Inhalt des
maklervertrages wecken
zum
>> Mietrecht
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