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Maklerrecht: Rechte und Pflichten der Parteien

 
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben sich für die Parteien des Maklervertrages gegenseitige Treue und Sorgfaltspflichten. Einige wichtige sind unten aufgeführt.
 


Eine Verletzung der Pflichten führt zu gegenseitigen Schadensersatzansprüchen.

 

Der Auftraggeber beispielsweise

• ist verpflichtet den Makler richtig und vollständig über das Vertragsobjekt zu informieren
• er darf Ihm erteilte Nachweise nicht an Dritte weitergeben, er muss den Makler benachrichtigen wenn er nicht mehr beabsichtigt zu kaufen oder verkaufen.
• verstößt gegen seine Treuepflicht, wenn er dem Makler eine Verkaufsabsicht nur Vortäuscht, um den Marktwert seines Grundstückes zu erkunden.
• muss dem Makler nicht mitteilen, wenn erweietere Makler einschaltet (Verbot bei Alleinauftrag)
• ist zur Auskunft verpflichtet, ob ein provisionspflichtiges Geschäft abgeschlossen wurde, mit wem und zu welchem Preis, dies gilt zumindest dann, wenn entsprechende Anhaltspunkte für den Abschluß eines Hauptvertrages vorliegen, den Hauptvertrag selbst muss er allerdings nicht vorlegen.

  Der Makler
 

• muss muss seinen Auftraggeber richtig und vollständig informieren
• er muss den Auftraggeber umfassend über das Verkaufsobjekt informieren
• muss Auskunft über Schäden an der Bausubstanz erteilen, soweit er davon Kenntnis hat
• kann sich später nicht unbedingt auf Unwissenheit berufen, wenn er Zweifel an der Richtigkeit von Angaben hat, besteht eine Erkundungspflicht
• Erkundungspflichten können ihn bezüglich wichtiger Angaben wie beispielsweise Baujahr und Flächenangaben treffen
• muss Informationen über die Person des Vertragspartners, insbesondere über dessen finanziellen Verhältnisse, erteilen, soweit sie ihm bekannt sind, ihm bekannte Verdachtsmomente muss er mitteilen.
• darf keine falsche Vorstellungen über den Inhalt des maklervertrages wecken

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