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Übersicht Mietrecht > Mieterhöhung

Mietrecht: Mieterhöhung

Mieterhöhung/Kappungsgrenze

Kappungsgrenze

Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren nur um höchstens 20 % erhöht werden.

Wenn Sie Ihre Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen wollen, müssen Sie sich an gewisse Regeln halten. Eine davon: Die Kappungsgrenze. Die besagt, dass Sie Ihre Miete innerhalb von 3 Jahren nur um maximal 20 % erhöhen dürfen (§ 558 Abs. 3 BGB).

Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen

Der Mieter muss der Erklärung (Mieterhöhung) zustimmen, hierfür hat er eine Überlegungsfrist. § 558b Abs. 2 BGB, "Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Diese Klage muss binnen drei weiteren Monaten erfolgen.

Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen mit dem Hinweis auf Vergleichswohnungen, müssen diese so angegeben werden, dass der Mieter sie aufsuchen und auf den Klingelknopf drücken kann (AG Leonberg 2 C 1459/97 WM 2002, 54).

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