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Mietrecht: Mietrecht Mieturteile Mietvertrag

Mietvertrag Sinn Zweck Wirksamkeit

Durch den Abschluss eines Mietvertrags verpflichtet sich der Vermieter, Ihnen die Wohnräume zur Benutzung zu überlassen und im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Sie als MieterIn sind verpflichtet, die Wohnung nur im festgelegten Rahmen zu benutzen und dafür einen bestimmten Preis, die Miete, zu bezahlen. Ein Mietvertrag erfordert mindestens eine Einigung darüber,

wer MieterIn und wer Vermieter ist, welche Wohnung ge-/vermietet wird, wann das Mietverhältnis beginnt, wie hoch die Miete ist.

Mietverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Form, sie können mündlich und schriftlich abgeschlossen werden. Der mündliche Vertrag ist jedoch die Ausnahme. Deshalb behandeln wir nur den schriftlichen Mietvertrag.

Solange, wie Sie in Ihrer Wohnung wohnen, gilt auch Ihr Mietvertrag. Sie sind keinesfalls verpflichtet, einen neuen Vertrag abzuschließen oder in Änderungen einzelner Vertragsbestimmungen einzuwilligen - auch dann nicht, wenn die Hausverwaltung wechselt oder wenn Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkauft wird. Ein neuer Mietvertrag bringt fast immer Verschlechterungen - lassen Sie sich beraten, bevor Sie einen nicht wieder gut zu machenden Fehler begehen!
Das Original Ihres Mietvertrages sollten Sie niemals aus der Hand geben: Bewahren Sie es gut auf und fertigen Sie sich zur Sicherheit eine Kopie an!

Formularmietvertrag

Fast immer verwenden die Vermieter vorgedruckte Verträge (sogenannte Formularmietverträge), die im Fachhandel erhältlich sind oder von den Hausbesitzerorganisationen herausgegeben werden. Manche Vermieter verwenden auch selbst entwickelte, besonders ausgeklügelte Vertragsformulare. Oft werden am Schluss des Formulars Zusatzvereinbarungen angefügt; verwendet der Vermieter diese Zusatzklauseln häufiger in seinen Mietverträgen, so sind diese ebenfalls als Formularklauseln einzustufen.

Staffelmietvertrag

Staffelmieten (§ 557 a BGB) sind vertragliche Vereinbarungen, mit denen im Voraus die jeweilige Miete oder die jährliche Mieterhöhungen über einen bestimmten Zeitraum betragsmäßg genau (also nicht nur in Prozenten) vereinbart werden. Eine Kündigung kann dabei für maximal. vier Jahre ausgeschlossen werden. Die Miete erhöht sich somit automatisch jedes Jahr, ohne dass es einer Mitteilung bedarf!* Zusätzliche Mieterhöhungen, z. B. für Modernisierung, sind in diesem Zeitraum allerdings unzulässig - lediglich Erhöhungen von Betriebskosten dürfen weitergegeben werden, wenn's im Vertrag steht.

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