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Miteigentumsanteil

Immobilien Lexikon > WEG Recht > Der Miteigentumsanteil

Der Miteigentumsanteil ist ein Wertmaßstab. Die Höhe des Miteigentumsanteils wird in 1.000stel, 10.000stel oder 100.000stel gemessen.

Beispiel: Eigentümer E hat 240/1.000 ( in Verbindung mit seiner 3-Zimmer-Wohnung). Alle Miteigentumsanteile zusammen ergeben stets 1.000/1.000 oder 10.0000/10.000.

Der Miteigentumsanteil gibt an, in welchem Verhältnis der Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum beteiligt ist. Seine festlegung kann wahlweise

- nach freier Entscheidung Begründers;

- nach Wohnfläche und Nutzfläche;

- nach Rauminhalt;

getroffen werden. In der Regel ist die Quadratmeter Wohnfläche wohl die geeignetste Berechnungsgrundlage. Wird der Gesamtwert in tausendstel Einheiten als die gebräuchlichste Art ausgedrückt, so errechnet sich der Miteigentumsanteil für eine Wohnung nach der Formel

1.000 x m² - Einzelwohnfläche

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m² - Gesamtwohnfläche-Nutzfläche

 

Der Miteigentumsanteil ist kein Wetfaktor für das einzelne Sondereigentum, zumindest muss er nicht im Wertverhältnis zu dem verbundenen Sondereigentum stehen.

Bei Kauf einer ETW wird der Höhe des Anteils häufig eine zu geringe Bedeutung zugemessen.

Der Miteigentumsanteil spielt eine wichtige Rolle bei Beschlussfassungen. Von ihm hängt es ab, ob Beschlussfähigkeit vorhanden ist, gilt ein Beschluss als angenommen wenn mehr Miteigentumsanteile ihn befürworten als Miteigentumsanteile ihn ablehnen.

Eine überragende bedeutung hat der Miteigentumsanteil aber in Hinblick auf Kosten und Lasten: der einzelne Wohnungs- bzw. teileigentum ist in Höhe seines Miteigentumsanteils an den Kosten des Gemeinschaftseigentums beteiligt.

 
 

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