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Mietrecht: Räumungsfrist |
| Die
Räumungsfrist was ist zu beachten? |
Eine Räumungsfrist kann bei einem
beendeten Mietverhältnis außergerichtlich oder gerichtlich
bewilligt werden. In der Regel kommt eine Räumungsfrist zum
Tragen, wenn das Mietverhältnis durch Zeitablauf oder wirksame
Kündigung beendet ist, der Mieter aber noch nicht ausziehen/räumen
kann.
Die Räumungsfrist ist immer nur auf Antrag zu bewilligen. Ein
solcher Antrag kann formlos außergerichtlich oder schriftsätzlich
in einem gerichtlichen Verfahren gestellt werden.
Der Mieter hat Anspruch auf Bewilligung einer Räumungsfrist,
wenn der Bewilligung keine weit überwiegenden Interessen des
Vermieters an der Räumung der Mietsache entgegenstehen und
der Mieter (jedenfalls dem Grunde nach) vertragstreu ist.
Eine Räumungsfrist scheidet aus, wenn der Mieter zum Beispiel
erhebliche Mietrückstände hat auflaufen lassen, die Mietsache
beschädigt oder sich sonst wie erheblich vertragsuntreu verhalten
hat. Ausgeschlossen ist die Räumungsfrist auch bei echt befristeten
Mietverhältnissen nach Ablauf der Mietzeit. Hier kann der Mieter
sich nur auf solche Umstände berufen, die nach Abschluss des
Mietvertrages eingetreten sind.
Je nach den Umständen des Einzelfalles (die Entscheidung
über das Ob und Wie-Lange der Räumungsfrist ist Ermessenfrage)
beträgt die zu bewilligende Räumungsfrist 2 Wochen bis
zu einem Jahr. Das Gericht kann eine Räumungsfrist von längstens
einem Jahr bewilligen. Die Frist beginnt mit dem rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens bzw. Schluss der mündlichen Verhandlung,
die das Gerichtsverfahren beendet (zum Beispiel in der Berufungsinstanz).
In der Praxis werden durch die Gerichte z.B. in Berlin regelmäßig
Räumungsfristen von 3-6 Monaten bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen bewilligt. |
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