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Die Reallast |
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Gemäß BGB kann ein Grundstück
in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten
die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück
zu errichten sind. (Reallast)
Wie alle beschränkt dinglichen Rechte entsteht die Reallast
durch Einigung und Eintragung im Grundbuch. Die Eintragung erfolgt
auf dem Grundbuchblatt des belasteteten Grundstücks in Abt.
II.
Die Reallast kann als subjektiv-persönliches Recht zu gunsten
einer bestimmten Person bestellt werden und ist dann vererblich
und übertragbar. Ist sie als subjektiv dingliches recht bestellt,
ist der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks
berechtigt. Auf Antrag wird sie dann auch im Bestandsverzeichnois
des herrschenden Grundstücks vermerkt.
Der Grundstückseigentümer ist also bei Bestehen einer
Reallast verpflichtet, wiederkehrende Leistungen an Dritte zu erbringen.
Zum Beispiel: Geldleistungen (als Rente)
Naturalien (zur Holzlieferung)
Dienstleistungen ( in Form von Pflege)
Zu den Reallasten gehört beispielsweise die Leibrentenreallast,
eine bestimmte Person erhält solange sie lebt, aus dem Grundstück
wiederkehrende Leistungen in Form einer Rente.
Im Gegensatz zur Dienstbarkeit können nur aktive Leistungen
Inhalt der reallast sein. "Der Reallastberechtigte lässt
sich das gewollte geben, der Dienstbarkeitsberechtigte darf es sich
nehmen"
Das die Reallast den Grunddienstbarkeiten nahesteht, wird sichtbar,
wenn der Eigentümer die Leistungen nicht mehr erbringen kann.
- Der Berechtigte kann dann das Grundstück zur Zwangsvollstreckung
bringen und sich aus dem Erlös befriedigen.
Aufheben der Reallast:
Durch Aufgabeerklärung des Berechtigten
Eintritt des Endtermins
Eintritt der vereinbarten Bedingung
Tod des Berechtigten, sofern sie auf dessen Lebzeit bestellt war |
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