Mietrecht: Aktuelle Mieturteile
und Rechtsprechung der Gerichte - Abstandszahlung
Verkauft der Vormieter Einrichtungsgegenstände an den Nachmieter, ist das eine Ablösevereinbarung und zulässig, solange der Kaufpreis nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der überlassenen Gegenstände steht (OLG Düsseldorf 14 U 117/96; ZMR 98, 618).
Geldforderungen, nur dafür, dass der Vormieter die Wohnung freimacht, sind Abstandsforderungen und nach dem Gesetz unwirksam. Einzige Ausnahme: Die Forderung nach Ersatz der nachgewiesenen Umzugskosten (LG Bonn 5 S 22/97; WM 97, 443).
Der Zeitwert der Einrichtungsgegenstände ist anhand des Neupreises, des Erhaltungszustandes und des Alters zu ermitteln und zu schätzen (LG Wiesbaden 1 S 82/96; WM 97, 53).
Werden von einem Nachmieter Abstandszahlungen verlangt, die 50 Prozent über dem Gebrauchswert liegen, so sind diese nichtig. Als Gebrauchswert ist jedoch nicht der niedrige Verkehrswert, der durch einen Verkauf nach Trennung der Einrichtung zu erzielen wäre, sondern der Wert der Möbel in der Wohnung heranzuziehen (OLG Düsseldorf VIII ZR 212/96).
Bei der Ermittlung des Zeitwertes einer Einbauküche ist auf den objektiven Wert der der Wohnung angepassten eingebauten Küche einschließlich Arbeitsplatte abzustellen, nicht darauf, welchen Wert die Küche in ausgebautem Zustand auf dem Markt hätte (OLG Köln 19 U 43/00; ZMR 2001, 186).