Wird durch einen Balkonanbau
der Ausblick aus Fenstern der darunter liegenden Wohnung beschränkt,
ist der betroffene Mieter zur Mietminderung berechtigt (AG Hamburg-Wandsbek
716A C 265/01 WM 2002, 486)
Der Vermieter ist verpflichtet, einer Veränderung der Mietsache
durch den Mieter zuzustimmen (hier: Katzen- und Taubennetz am Balkon),
wenn die Veränderung weder stört noch zu einem Substanzeingriff
führt (AG Köln 222 C 227/01 WM 2002, 605)
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