Mietrecht: Kündigung
wegen Eigenbedarf Aktuelle Mieturteile
und Rechtsprechung der Gerichte - Eigenbedarf
Für ihre Behauptung, der Eigenbedarf der VermieterInnen sei nur vorgetäuscht gewesen, sind grundsätzlich die betroffenen MieterInnen beweispflichtig. Die Beweislast kehrt sich jedoch um, wenn der Eigenbedarf der VermieterInnen nach Auszug der MieterInnen nicht realisiert, sondern die Wohnung anderweitig vermietet wurde. Dann müssen die VermieterInnen beweisen, daß der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bestanden hat und erst nach Auszug der MieterInnen weggefallen ist. Können sie diesen Beweis nicht erbringen, haben die MieterInnen einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens. (LG Bochum, 9 S 148/96 und AG Bochum, 38 C 63/96)
Werden die Mietereinwände vor Gericht nicht beachtet, wonach der Vermieter ernsthaft überhaupt nicht daran interessiert ist, die Mieterwohnung zu beziehen, dass bis vor kurzem im Haus Wohnungen leerstanden, dass der Vermieter die gekündigte Wohnung als Fotostudio nutzen will usw. dann ist die Entscheidung des Gerichts verfassungswidrig (Hess. StGH P. ST. 1356 WM 99, 624)
Der Mieter kann auch gegen eine berechtigte Eigenbedarfskündigung - gestützt auf die Sozialklausel - Widerspruch einlegen. Überwiegen seine Interessen, wird das Gericht die Fortsetzung des Mietverhältnisses anordnen. Unbefristet dann, wenn zum Beispiel eine fast 90-jährige zu achtzig Prozent schwerbehinderte Mieterin nach 23 Jahren Mietzeit ausziehen soll (LG Essen 15 S 448/98 NZM 99, 954).
Steht eine Wohnung im Miethaus leer und will der Vermieter dort selbst nicht einziehen, muss er dem gekündigten Mieter die leer stehende Wohnung zum Tausch anbieten (LG Wuppertal 10 S 430/97 WM 98, 599).
Eine Eigenbedarfskündigung ist auch dann möglich, wenn der Vermieter neben der eigentlichen Wohnung einen über eine Treppe mit dieser verbundenen Hobbyraum gewerblich als Büro und Empfangsraum nutzen möchte (LG Wiesbaden 6 T 2/98 WM 2001, 361).
Kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarfs, muss er den Mietern eine ihm gehörende, leer stehende Wohnung im selben Haus oder in der selben Wohnanlage als Alternative anbieten. Die Pflicht besteht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BGH VIII ZR 311/01 und 276/02).