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Fahrstuhl | Mieturteile | Rechtsprechung

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Mietrecht: Aktuelle Mieturteile und Rechtsprechung der Gerichte - Fahrstuhl

Fahrstuhl

Ist der Fahrstuhl unbenutzbar, stellt dies eine erhebliche Beeinträchtigung der Mieter im vierten Obergeschoss dar. Eine Mietminderung von 10 Prozent ist berechtigt (AG Charlottenburg 2 C 484/89, GE 90, 423)

Parterremieter müssen nicht zahlen, wenn es für sie keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit des Aufzugs gibt (LG Braunschweig 6 S 254/89, WM 90, 558; AG Hamburg 41 C 1423/86, WM 88, 170; AG Schöneberg 15 C 350/93, MM 94, 68)

Vollwartungsverträge enthalten auch Reparaturkostenanteile, die der Mieter nicht zahlen muss. Die Kosten des Vollwartungsvertrages sind aufzuteilen im Verhältnis: 50 Prozent umlegbar, 50 Prozent nicht umlegbar (LG Essen 1 S 768/90, WM 91, 702; AG München 20 C 38/76, WM 78, 87)

Mieter müssen laufende Fahrstuhlkosten als Nebenkosten zahlen, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Hierzu gehören zum Beispiel Kosten des Betriebsstroms, der Wartung und die Kosten einer Notrufbereitschaft (AG Hamburg 43 aC 432/86, WM 87, 127)

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