Navigation

Garage | Mieturteile | Rechtsprechung

Image

Mietrecht: Aktuelle Mieturteile und Rechtsprechung der Gerichte - Garage Garagenmietvertrag zum download.

Garage

Ist der Garagenmietvertrag ausdrücklich unabhängig vom Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden, kann er gesondert gekündigt werden (LG Berlin 62 S 11/93; GE 93, 543)

Eine Kündigung nur eines Teils der Mietsache durch VermieterInnen normalerweise nicht möglich. Das gilt auch für Garagen, und selbst dann, wenn über die Wohnung und die Garage verschiedene Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Kündigungsfristen abgeschlossen wurden.Grundsätzlich ist nämlich von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, besonders dann, wenn die Miete für Wohnung und Garage zusammen gezahlt wird und sämtliche Garagen in der Wohnanlage an die MieterInnen derselben vermietet sind. (AG Bochum, 66 C 444/96)

Nächtlicher Lärm von Garagentoren berechtigt die Mieter der direkt oberhalb der Garagen befindlichen Wohnungen zu einer Mietminderung von 10 Prozent (LG Berlin 64 S 26/86; MM 86, 294)

Auch wenn die Garage später als die Wohnung angemietet wird, wenn der Wohnungsmietvertrag von beiden Ehegatten als Mieter und der Garagenmietvertrag nur von einem Ehegatten unterschrieben wird, ist in der Regel von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen (LG Wuppertal 9 S 356/94; WM 96, 621 und AG Charlottenburg 19 C 231/92; GE 92, 91). Gegen den einheitlichen Mietvertrag spricht, wenn in zwei getrennten Verträgen mit eigenständigen Mietvereinbarungen zusätzlich noch unterschiedlich lange Vertragslaufzeiten vereinbart werden (LG München I 14 S 10344/90; WM 92, 15).

Mieturteile