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Mietrecht: Aktuelle Mieturteile und Rechtsprechung der Gerichte - Hausmeister

Hausmeister

Kosten für Reparatur- oder Verwaltungsarbeiten sind keine Nebenkosten. Soweit ein Hausmeister derartige Arbeiten erledigt, dürfen die Kosten nicht als Nebenkosten abgerechnet werden. Eine umlagefähige Hauswartstätigkeit wird angenommen, wenn die ausgeführte Arbeit mehr praktisch-technischer Natur als fürsorgend-verwaltender Art ist, während der Hausverwalter typischerweise eher kaumännisch-organisatorische Aufgaben erledigt, die auch mit Schriftverkehr verbunden sind (AG Dortmund 125 C 1354/95; WM 96, 561)

Ist ein Mieter als Hausmeister angestellt, muss auch er bei der Nebenkostenabrechnung anteilige Hausmeisterkosten zahlen (AG Stuttgart 34 C 6338/94; WM 97, 231)

Die Kosten für den Hausmeister dürfen bei entsprechender Vertragsgestaltung nur dann auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung entspricht (AG Westerburg 23 C 44/99, WM 1995, 120)

Überwachung und Kontrolle von Wartungsverträgen ist Angelegenheit der Hausverwaltung, die Kosten sind nicht umlagefähig (LG München I 15 S 9348/99, WM 2000, 258)

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