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Hausordnung | Mieturteile | Rechtsprechung

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Mietrecht: Aktuelle Mieturteile und Rechtsprechung der Gerichte - Hausordnung

Hausordnung

Das Unterlassen der mietvertraglich übernommenen bzw. durch Hausordnung auferlegten Treppenhausreinigung im Mehrparteienhaus rechtfertigt keine Kündigung durch den Vermieter. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn grobe Verstöße gegen die Reinigungspflichten vorliegen, die zu einer erheblichen Störung des Hausfriedens führen (AG Wiesbaden 91 C 2213/99-19 WM 2000, 190)

Der Vermieter ist verpflichtet, durch eine Regelung in der Hausordnung das unvermeidbare Maß von Geräuschbelästigungen so gering wie möglich zu halten (AG Münster 3 C 5879/02 WM 2003, 355)

Mieterhaushalte mit kleinen Kindern dürfen den Kinderwagen auch nachts im Hausflur abstellen. Den beklagten Mietern könne nicht zugemutet werden, den Kinderwagen jedesmal über mehrere Treppen ins zweite Obergeschoss zu tragen (AG Frankfurt/Main Az. 33 C 361/97 - 27)

Erlaubt eine Regelung in der Hausordnung, die Inhalt des Mietvertrags ist, mit Rücksicht auf die Mitbewohner Duschen und Baden nur in Ausnahmefällen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh, ist der Mieter verpflichtet, Duschen und Baden während des fraglichen Zeitraums zu unterlassen, sofern er für sich keinen Ausnahmefall i. S. der Hausordnung reklamieren kann (AG Rottenburg v. 31.10.1994, 2C356/94)

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