Mietrecht: Aktuelle Mieturteile
und Rechtsprechung der Gerichte - Haustiere
Die Haltung von Hunden gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. MieterInnen sind deshalb - auch
bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der VermieterInnen angewiesen. Diese kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine
abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer HausbewohnerInnen ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu. (AG Bochum, 45 C 29/97)
Ratten sind zwar Kleintiere, der Vermieter darf die Haltung in der Wohnung aber verbieten. Derartige Tiere lösen Ekelgefühle bei den Nachbarn aus (LG Essen 1 S 497/90 WM 91, 340)
Selbst wenn Katzen keine Kleintiere sind, darf der Mieter eine Katze halten, wenn dies aus gesundheitlich-psychischen Gründen notwendig ist (AG Bonn 8 C 731/93 WM 94, 823)
Enthält der Mietvertrag ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Das geht nicht. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten (BGH VIII ZR 10/92, WM 93, 109)