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Heizkosten | Mieturteile | Rechtsprechung

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Mietrecht: Aktuelle Mieturteile und Rechtsprechung der Gerichte - Heizkosten

Heizkosten

Sind die Heizkostenverteiler abgelesen und hat der Mieter das Ableseprotokoll unterschrieben, kann er später, wenn er die Abrechnung erhält, nicht einen Ablesefehler reklamieren (LG Berlin 64 S 97/96, ZMR 1997, 145)

Rechnet der Vermieter Heizkosten nicht verbrauchsabhängig ab, kann der Mieter von den auf ihn entfallenden Heizkosten 15 Prozent abziehen. Das gilt nicht, wenn die Mieträume vor dem 1. Juli 1981 oder in Ostdeutschland vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und die Mieter den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen können (BGH VIII ZR 67/03)

Verbrauchsabhängig abrechnen heisst: 50 bis 70 % werden nach den Werten der abgelesenen Erfassungssysteme verteilt. Der Rest, 30 bis 50 %, in der Regel nach Wohnfläche. Alle Mieter und der Vermieter können im Mietvertrag die Abrechnung eines höheren Verbrauchsanteils vereinbaren (LG Saarbrücken 13 BS 145/89; WM 90, 85)

Der Ablesetermin für die Erfassungsgeräte muss 10 bis 14 Tage vorher angekündigt werden. Der Ableser muss in die Wohnung gelassen werden. Der Vermieter kann dies notfalls durch Gerichtsbeschluss erzwingen (LG Köln 1 S 81/88; WM 88, 87)

Mieturteile