Mietrecht: Aktuelle Mieturteile
und Rechtsprechung der Gerichte - Kündigungsfrist | Kündigungsfristen Übersicht
Die schriftliche Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, wenn dieser Monat bei der Kündigung noch mitzählen soll. Der Samstag ist kein Werktag, zumindest wird er nicht mitgezählt, wenn er der dritte Werktag wäre (LG Wuppertal 16 S 42/93, WM 93, 450)
Der Mieter hat einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietverhältnis, wenn er in eine altengerechte Wohnung umziehen möchte und einen geeigneten Nachmieter stellt oder die Neuvermietung sehr leicht möglich ist (LG Duisburg 23 S 361/98 WM 99, 691)
Der Vermieter mehrerer Wohnungen muss dafür sorgen, dass ihm Kündigungen seiner Mieter auch während seiner Urlaubsabwesenheit zugehen können (AG Rendsburg 18 C 188/00 WM 2001, 240)
Die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Wohndauer ab. Sie zählt von der Überlassung der Wohnung an bis zu dem Tag, an dem die Kündigung beim Vertragspartner ist. Bei mietverhältnissen bis fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bei Mietverhältnissen über fünf Jahre sechs Monate, über acht Jahre neun Monate und über zehn Jahre zwölf Monate (gesetzliche Fristen).
Ab dem 01. September 2001 gelten diese Fristen jedoch nur noch für Vermieter. Mieter können grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, auch wenn der Vertrag vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde