Mietrecht: Aktuelle Mieturteile
und Rechtsprechung der Gerichte - Schimmel
Durch eine mangelhafte Information des Mieters hat der Vermieter zumindest ein Mitverschulden von 50 % an der Schimmelbildung, wenn er den Mieter nicht zur Änderung seines Lüftungsverhaltens nach Einbau neuer Fenster aufgefordert hat (LG Berlin 65 S 94/99, GE 2000, 124)
Vom Mieter nicht zu verantwortender erheblicher Schimmelpilzbefall und die Durchfeuchtung wesentlicher Wohnräume berechtigen zur fristlosen Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung (AG Köln 206 C 29/00 WM 2003, 55)
Die Bildung von Schimmel und Feuchtigkeit stellt dann einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar, wenn der Mieter sie nicht zu verantworten hat (LG Lüneburg 6 S 70/00 WM 2001, 465)
Überwachung und Kontrolle von Wartungsverträgen ist Angelegenheit der Hausverwaltung, die Kosten sind nicht umlagefähig (LG München I 15 S 9348/99, WM 2000, 258)
Drohen Feuchtigkeitsschäden durch zu geringes Heizen und
Lüften und ist der Mieter für den Mangel verantwortlich,
scheiden beispielsweise Mietminderungen aus. Für eine ordnungsgemäße
Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal
quergelüftet wird (OLG Frankfurt 19 U 7/99 NZM 2001, 39)