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Schneebeseitigung Beseitigung | Mieturteile | Rechtsprechung

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Mietrecht: Aktuelle Mieturteile und Rechtsprechung der Gerichte - Schnee

Schnee

Wann und wie lange die zum Winterdienst Verpflichteten Schnee und Eis beseitigen müssen, hängt von den Bestimmungen der lokalen Straßenreinigungssatzung ab. Normalerweise: Bei Schneefall und Eisglätte ab 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends (LG Köln 1 S 3/94, WM 94, 107)

Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und gefegt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schneefalls bzw. dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und ggf. im Laufe des Tages die Winterpflichten wiederholen (BGH VI ZR 49/83, WM 86, 66; KG Berlin 9 U 2799/89, GE 92, 99)

Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist in erster Linie der Eigentümer, d. h. der Eigentümer oder Vermieter des Hauses. Selbst wenn die Winterpflichten den Mietern übertragen sind, bleibt der Vermieter mit verantwortlich. Er muss überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen (OLG Köln 19 U 37/95, WM 96, 226; OLG Dresden 7 U 905/96, WM 96, 553)

Der Vermieter kann durch eine Vereinbarung im Mietvertrag die Mieter verpflichten, abwechselnd Schnee zu fegen und zu steuen. Eine entsprechende nachträgliche Änderung des Mietvertrages ohne Zustimmung des Mieters ist unwirksam. Ein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter immer, insbesondere auch die Erdgeschossmieter, grundsätzlich Schnee fegen müssen, gibt es nicht (OLG Frankfurt 16 U 123/87, WM 88, 299; LG Stuttgart 5 S 210/87, WM 88, 399)

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