Mietrecht: Aktuelle Mieturteile
und Rechtsprechung der Gerichte - Schnee
Wann und wie lange die zum Winterdienst Verpflichteten Schnee und Eis beseitigen müssen, hängt von den Bestimmungen der lokalen Straßenreinigungssatzung ab. Normalerweise: Bei Schneefall und Eisglätte ab 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends (LG Köln 1 S 3/94, WM 94, 107)
Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht
fortlaufend gestreut und gefegt werden. Der Streupflichtige muss
erst nach Ende des Schneefalls bzw. dann, wenn es nur noch geringfügig
schneit, beginnen und ggf. im Laufe des Tages die Winterpflichten
wiederholen (BGH VI ZR 49/83, WM 86, 66; KG Berlin 9 U 2799/89,
GE 92, 99)
Verantwortlich für die Schnee- und Eisbeseitigung ist in
erster Linie der Eigentümer, d. h. der Eigentümer oder
Vermieter des Hauses. Selbst wenn die Winterpflichten den Mietern
übertragen sind, bleibt der Vermieter mit verantwortlich. Er
muss überwachen, ob die Mieter ihre Pflichten ordnungsgemäß
erfüllen (OLG Köln 19 U 37/95, WM 96, 226; OLG Dresden
7 U 905/96, WM 96, 553)
Der Vermieter kann durch eine Vereinbarung im Mietvertrag die
Mieter verpflichten, abwechselnd Schnee zu fegen und zu steuen.
Eine entsprechende nachträgliche Änderung des Mietvertrages
ohne Zustimmung des Mieters ist unwirksam. Ein Gewohnheitsrecht,
wonach Mieter immer, insbesondere auch die Erdgeschossmieter, grundsätzlich
Schnee fegen müssen, gibt es nicht (OLG Frankfurt 16 U 123/87,
WM 88, 299; LG Stuttgart 5 S 210/87, WM 88, 399)