Mietrecht: Aktuelle Mieturteile
und Rechtsprechung der Gerichte - Vertragsform
Wird ein Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen, muss dies schriftlich erfolgen. Es reicht aus, wenn nur eins von mehreren Vertragsexemplaren von beiden Vertragspartnern unterschrieben wird (OLG Düsseldorf 10 U 227/99 WM 2001, 113)
Ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form, andernfalls gilt er für unbestimmte Zeit. Bei Auslagern wesentlicher Vertragsbestandteile in Anlagen wird der Schriftform nur dann genügt, wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau bezeichnet sind, dass eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist (BGH XII ZR 253/01 WM 2003, 417)