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Schimmel -Fristlose Kündigung gerecht? |
Vor einer fristlosen Kündigung, die sich auf das Vorliegen
von Mängeln an der Mietsache stützt, muss der Mieter dem
Vermieter grundsätzlich die Chance zur Beseitigung der Mängel
geben und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Tut er dies
nicht, so hat er die Miete für den Zeitraum zwischen frühzeitigem
Auszug und Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist nachzuzahlen,
so das Landgericht München I in einer aktuellen Entscheidung
(Az.: 15 S 18228/03). Im vorliegenden Fall hatte der Mieter den
Vermieter über einen Schimmel-Befall in der Küche der
Miet-Wohnung informiert, woraufhin sich dieser an eine Fachfirma
wendete, um Abhilfe zu organisieren. Anstatt jedoch einen Termin
mit der Firma zur Schimmel-beseitigung zu vereinbaren, kündigte
der Mieter fristlos und zog aus. Das Gericht beurteilte die Kündigung
als unwirksam, weil der Mieter dem Vermieter keine Beseitigungsfrist
eingeräumt hatte, obwohl dieser offensichtlich zur Beseitigung
des Schadens bereit gewesen wäre. Eine Ausnahme von dem Erfordernis
der Fristsetzung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Nutzung der
Wohnung unzumutbar sei. Hier sei dies nicht der Fall gewesen.
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