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Abgrenzung Sondereigentum - Gemeinschaftsgentum |
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- Bestandteile der Anlage können
nur entweder Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum sein. Beides
gleichzeitig ist nicht möglich.
- Im Zweifel liegt Gemeinschaftseigentum vor.
- Zum Sondereigentum kann ein Anlagebestandteil nur werden, wenn
er dazu ausdrücklich bestimmt wird, z.B. ein Kellerraum ist
im Zweifel Gemeinschaftseigentum, zum Sondereigentum wird er, wenn
er überhaupt sondereigentumsfähig ist. ( d.h. hier er
muss in sich abgeschlossen sein ) und er in der Teilungserklärung
ausdrücklich dem Sondereigentum einer Wohnung zugernet wird.
Gemeinschaftseigentum ( GE ) ist das gemeinschaftliche Eigentum
der Wohnungseigentümer. Zwingend zum Gemeinschaftseigentum
gehört laut Gesetz:
- Das Grundstück auf dem die Anlage errichtet ist.
- Alle Bestandteile der Anlage, die für deren Bestand und
Sicherheit erforderlich sind.
- Alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinsamen Gebrauch
der Wohnungseigentümer dienen.
Sondereigentum ( SE ) ist das Alleineigentum des einzelnen Eigentümers,
insgesammt können dem SE drei Positionen zugeordnet werden:
- Die in sich abgeschlossene Einheit als solche, z.B. 4-Zimmerwohnung
oder Ladengeschäft.
- Nebenräume, die in sich abgeschlossen sind und in der Teilungserklärung
einer best. Einheit ausdrücklich zugeordnet werden, z.B. Balkon.
- Alle Bestandteile innerhalb von der Einheit und zugeordneten
Nebenräume, die verändert, beseitigt oder eingefügt
werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum
oder Sondereigentum der anderen über das zulässige Maß
hinaus beeinträchtigt werden. ( Vgl. § 5 I WEG ). |
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