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Abgrenzung Sondereigentum - Gemeinschaftsgentum

Immobilien Lexikon > WEG Recht > Sondereigentum und Gemeinschaftsgentum

- Bestandteile der Anlage können nur entweder Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum sein. Beides gleichzeitig ist nicht möglich.

- Im Zweifel liegt Gemeinschaftseigentum vor.

- Zum Sondereigentum kann ein Anlagebestandteil nur werden, wenn er dazu ausdrücklich bestimmt wird, z.B. ein Kellerraum ist im Zweifel Gemeinschaftseigentum, zum Sondereigentum wird er, wenn er überhaupt sondereigentumsfähig ist. ( d.h. hier er muss in sich abgeschlossen sein ) und er in der Teilungserklärung ausdrücklich dem Sondereigentum einer Wohnung zugernet wird.

Gemeinschaftseigentum ( GE ) ist das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer. Zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehört laut Gesetz:

- Das Grundstück auf dem die Anlage errichtet ist.

- Alle Bestandteile der Anlage, die für deren Bestand und Sicherheit erforderlich sind.

- Alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinsamen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.

Sondereigentum ( SE ) ist das Alleineigentum des einzelnen Eigentümers, insgesammt können dem SE drei Positionen zugeordnet werden:

- Die in sich abgeschlossene Einheit als solche, z.B. 4-Zimmerwohnung oder Ladengeschäft.

- Nebenräume, die in sich abgeschlossen sind und in der Teilungserklärung einer best. Einheit ausdrücklich zugeordnet werden, z.B. Balkon.

- Alle Bestandteile innerhalb von der Einheit und zugeordneten Nebenräume, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum der anderen über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werden. ( Vgl. § 5 I WEG ).

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