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Sondernutzungsrecht |
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Gegenstand des Sondernutzungsrechtes
ist das Gemeinschaftseigentum, an dem durch die Gemeinschaftsordnung
oder durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer das Recht
zum Gebrauch unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer
eingeräumt wird. Das Sondernutzungsrecht berechtigt den Sondernutzungsberechtigten,
die Einräumung und Duldung des vereinbarten Gebrauchs zu verlangen.
Das Sondernutzungsrecht ist also eine Gebrauchsregelung.
Das Sondernutzungsrecht ist ein alleiniges und ausschließliches
Nutzungsrecht. Die übrigen Miteigentümer sind von der
Nutzung ausgeschlossen. Dies gilt zumindest soweit der Sondernutzungsanteil
nicht zum Gemeinschaftsgebrauch erforderlich ist.
Das Sondernutzungsrecht wirkt gegenüber den anderen Wohnungseigentümer.
Absolut, also gegenüber jedermann, wirkt es nur, wenn es im
Grundbuch eingetragen ist.
Überwiegend werden Sondernutzungsrechte bei der Begründung
des Wohneigentums, duch Vertrag oder in der Teilungserklärung,
festgelegt und bestimmt.
Das Sondernutzungsrecht ist später nur duch Vereinbarung
möglich. Wie jede Vereinbarung der Wohnungseigentümer
( § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ) ist auch die Begründung von
Sondernutzungsrechten an keine ausdrückliche Form gebunden.
Damit das Recht aber gegenüber jedermann wirkt, insbesondere
gegenüber Sondernachfolgern, ist, dessen Eintragung im Grundbuch
erforderlich.
Aus diesem Grund können Sondernutzungsrechte nur mit Zustimmung
aller Wohnungseigentümer begründet werden.
Durch Mehrheitsbeschluss kann deshalb die Bestellung eines Sondernutzungsrechtes
zugunsten eines einzelnen Wohnungseigentümers nicht ermöglicht
werden. Dies wird durch die neue BGH-Rspr. betont.
Beim Sondernutzungsrecht ist es also einem einzelnen Eigentümer
überlassen, bestimmt Räume oder Flächen des Gemeinschaftseigentums
zu gebrauchen und zu nutzen.
Beispiele für Sondernutzungsrechte sind :
- KFZ-Stellplätze
- Gartenflächen
- an auf gemeinschaftlichem Grund befindlkiche Terrassen
- besondere Flure und Kelleräume
Sondernutzungsrechte haben inhaltliche Grenzen, z.B. beinhaltet
das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche nicht das Recht
zur Errichtung eines Gartenhäuschens, das den optischen Gesamteindruck
der Wohnanlage nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Errichtung
des Gartenhäuschens ist nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer
möglich !
Was die Kosten betrifft gilt: Der Inhaber des
Sondernutzungsrechtes muss dessen Bewirtschaftsungskosten tragen. |
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