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Teileigentum

Immobilien Lexikon > WEG Recht > Teileigentum

"Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört ." ( § 1 Abs. 3 WEG )

Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen.Es ist also Sondereigentum an vor allem gewerblich genutzten Räumen, an Läden, Praxen, Büros - zusammen mit einem Alteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Für die Frage der Abgrenzung, ob Räume Wohnzwecken oder anderen Zwecken dienen, kommt es nicht nicht auf die tatsächliche Nutzung an. Maßgebend ist die bailiche Eignung und die Zweckbestimmung. Mischformen sind möglich.

Das WEG sieht für das Teileigentum keine eigenhädigen, gesetzlichen Vorschriften vor. Es gelten die Regelungen für das Wohnungseigentum. Zu beachten ist, dass das Teileigentum sich nicht nur auf Einheiten im Sinne der Gewerbeverordung bezieht. Nicht einmal eine Gewinnerzielungsabsicht ist erforderlich.

Einheiten, die der Nutzung eines gemeinnützigen Vereins dienen, zählen ebenso zum Teileigentum wie Lagerräume.

§ 5 Abs. 2 WEG besagt: " teile des gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selobst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden ".

Zum Gemeinschaftseigentum zählen also

- das Grundstück, Teile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum stehen;

- Teile des Gebäudes, die für dessen Betand und Sicherheit erforderlich sind;

- Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinsamen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen.

Beispiele für das gemeinschaftliche Eigentum sind : Gartenflächen, Fassaden und Dachstuhl, das Treppenhaus, der Aufzug und der Heizungskeller.

Am Gemeinschaftseigentum hat jeder Wohnungseigentümer ein Recht auf den gemeinsamen Gebrauch im Rahmen der Gemeinschafts- und Hausordnung.

Der Wohnungseigentümer hat am Gemeinschaftseigentum einen Nutzungsanteil ideeller Art sowie einen rechnerischen Miteigentumsanteil.

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