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Teileigentum |
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"Teileigentum ist das Sondereigentum
an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes
in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum, zu dem es gehört ." ( § 1 Abs. 3 WEG )
Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden
Räumen.Es ist also Sondereigentum an vor allem gewerblich genutzten
Räumen, an Läden, Praxen, Büros - zusammen mit einem
Alteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Für die Frage
der Abgrenzung, ob Räume Wohnzwecken oder anderen Zwecken dienen,
kommt es nicht nicht auf die tatsächliche Nutzung an. Maßgebend
ist die bailiche Eignung und die Zweckbestimmung. Mischformen sind
möglich.
Das WEG sieht für das Teileigentum keine eigenhädigen,
gesetzlichen Vorschriften vor. Es gelten die Regelungen für
das Wohnungseigentum. Zu beachten ist, dass das Teileigentum sich
nicht nur auf Einheiten im Sinne der Gewerbeverordung bezieht. Nicht
einmal eine Gewinnerzielungsabsicht ist erforderlich.
Einheiten, die der Nutzung eines gemeinnützigen Vereins dienen,
zählen ebenso zum Teileigentum wie Lagerräume.
§ 5 Abs. 2 WEG besagt: " teile des gebäudes, die
für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der
Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums,
selobst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden
Räume befinden ".
Zum Gemeinschaftseigentum zählen also
- das Grundstück, Teile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht
im Sondereigentum stehen;
- Teile des Gebäudes, die für dessen Betand und Sicherheit
erforderlich sind;
- Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinsamen Gebrauch der
Wohnungseigentümer dienen.
Beispiele für das gemeinschaftliche Eigentum sind : Gartenflächen,
Fassaden und Dachstuhl, das Treppenhaus, der Aufzug und der Heizungskeller.
Am Gemeinschaftseigentum hat jeder Wohnungseigentümer ein
Recht auf den gemeinsamen Gebrauch im Rahmen der Gemeinschafts-
und Hausordnung.
Der Wohnungseigentümer hat am Gemeinschaftseigentum einen
Nutzungsanteil ideeller Art sowie einen rechnerischen Miteigentumsanteil. |
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