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Mietrecht: Tierhaltung |
| Tierhaltung
- darf ich Tiere in der Mietwohnung halten? |
Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich
die Tierhaltung, kann sich der Mieter ohne weiteres Hund oder Katze
oder andere Haustiere zulegen. Nur wenn sich das süsse Tier
als hochgiftige Schlange oder als gefährlicher Kampfhund entpuppt,
kann und muss der Vermieter die Abschaffung des Tieres fordern.
Verbietet der Mietvertrag jegliche Form von Haustierhaltung ist
das unwirksam. Kleintiere, wie z.B. Vögel, Fische oder Hamster
darf der Mieter immer halten, egal was im Mietvertrag steht.
Wirksam wäre allerdings eine Mietvertragsklausel, nach der
z.B. die Hundehaltung verboten ist. Dann darf sich der Mieter keinen
Hund anschaffen, tut er es doch, kann der Vermieter die Abschaffung
des Hundes verlangen.
Steht im Mietvertrag, dass die Hundehaltung von einer Zustimmung
des Vermieters abhängt, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt
werden. Der kann "frei" entscheiden, allerdings darf er
nicht willkürlich der einen Mietpartei den Hund erlauben, und
der anderen nicht. Soweit bereits Hunde im Mietshaus gehalten werden,
braucht der Vermieter triftige Gründe, wenn er einen anderen
anfragenden Mieter die Hundehaltung verbieten will. Die Abschaffung
des "erlaubten" Hundes während der Mietzeit kann
nur gefordert werden, wenn schwerwiegende Belästigungen oder
Gefahren von diesem Hund für die Mitbewohner ausgehen.
Ist im Mietvertrag nichts zum Thema Tierhaltung geregelt oder
ist die Vertragsklausel unwirksam, kann zumindest der Mieter eines
Einfamilienhauses auch einen Hund halten. In Mehrfamilienhäusern
sollte sicherheitshalber der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden.
Katzen dürfen, wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist, gehalten
werden, erst recht Kleintiere. |
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