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Mietrecht: Untermiete/Untermieter |
Untermiete/Untermieter |
Ein Mieter kann grundsätzlich
seine Wohnung untervermieten, allerdings benötigt er hierzu
die Genehmigung des Vermieters. Wird die Genehmigung erteilt, so
kann der Mieter in eine andere Wohnung ziehen und durch die Untervermietung
seinen finanziellen Verlust für die zweite Wohnung ausgleichen.
Allerdings gilt zu beachten, daß der Mieter weiterhin voll
dem Vermieter gegenüber haftet. D.h. zahlt der Untermieter
die Miete nicht, trägt der Hauptmieter dieses Risiko. Auch
muß er für alle Pflichtverstößte des Untermieters
wie zB. Beschädigungen usw. einstehen.
Wir die Untermiete verweigert, so kann der Mieter das Mietverhältnis
ausserordentlich mit der gesetzliche Frist kündigen, sofern
nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt §540
Abs.I.
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