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Wohnungseigentum/Teileigentum

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Wohnungseigentum und Teileigentum kann in unterschiedlichen Formen begründet werden. Erstens ist die Begründung möglich durch einen Vertrag zwischen Miteigentümern an einem Grundstück ( § 3 WEG ). Zweitens kann Wohnungseigentum und Teileigentum begründet werden durch Teilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile seitens der Eigentümer ( § 8 WEG ).

Zur ersten Möglichkeit ( §§ 3,4 WEG ):

Miteigentümer eines Grundstückes nach Bruchteilen können ihren Miteigentumsanteil durch Vertrag in der Weise beschränken, dqass Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eingeräumt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Gebäude bereits errichtet worden ist oder nicht.

Der Vertrag bedarf der Auflassung ( $ 4 Abs. 2 WEG, § 925 BGB ). Erforderlich ist also eine entsprechende Erklärung der Vertragsparteien vor dem Notar und die Eintragung in das Grundbuch. Wird diese zwingende Formvorschrift nicht beachted, ist die Vereinbarung unwirksam. Die Zahl bzw. Höhe der bisherigen Miteigentumsanteile können dabei verändert werden.

Der Vertrag nach ( § 3 WEG ) hat also zwei enscheidende Bestandteile:

- Erklärung an das Grundbuchsamt, die bestehenden Eigentumsanteile mit Sondereigentum zu verbinden ( dinglicher Akt );

- Die Gemeinschaftsordnung als Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander und als Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses. Fehlt die gemeinschaftsordnung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( $$ 10-29 WEG ).

- Zur zweiten Möglichkeit ( § 8 WEG ):

Die sogenannte Vorratsteilung nach ( § 8 WEG ) ist in der Praxis von großer Bedeutung. Sie macht es möglich, dasss Eigentumswohnungen schon vor oder während der Bauerstellung verkauft werden können und dass für die Finanzierung die einzelnen Wohnungen auch beliehen werden können.

gem. ( § 8 WEG ) kann der Alleineigentümer eines Grundstückes dieses durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt in Miteigentumsanteile so aufteilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden wird.

Der Antrag zur Begründung des Wohnungseigentums oder Teileigentums muss gegenüber dem Grundbuchamt erfolgen, wobei behördliche genehmigungen ( außer der Abgeschlossenheitsbescheinigung ) nicht erforderlich sind. der Antrag bedarf der Form des ( § 29 GBO ), also mindestens eine Unterschriftsbeglaubigung in öffentlich rechtlicher Form. Die beurkundung, also nicht nur die Unterschriftsbeglaubigung der Teilungserklärung, hat sich als zweckmäßig erwiesen.

Mit der Eintragung in das neu angelegte Wohnungseigentumsgrundbuch ist der neue eigentumsrechtliche Status wirksam.

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