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Wohnungseigentum/Teileigentum |
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Wohnungseigentum und Teileigentum
kann in unterschiedlichen Formen begründet werden. Erstens
ist die Begründung möglich durch einen Vertrag zwischen
Miteigentümern an einem Grundstück ( § 3 WEG ). Zweitens
kann Wohnungseigentum und Teileigentum begründet werden durch
Teilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile seitens der
Eigentümer ( § 8 WEG ).
Zur ersten Möglichkeit ( §§ 3,4 WEG ):
Miteigentümer eines Grundstückes nach Bruchteilen können
ihren Miteigentumsanteil durch Vertrag in der Weise beschränken,
dqass Sondereigentum an Wohnungen oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden
Räumen eingeräumt wird. Es kommt dabei nicht darauf an,
ob das Gebäude bereits errichtet worden ist oder nicht.
Der Vertrag bedarf der Auflassung ( $ 4 Abs. 2 WEG, § 925
BGB ). Erforderlich ist also eine entsprechende Erklärung der
Vertragsparteien vor dem Notar und die Eintragung in das Grundbuch.
Wird diese zwingende Formvorschrift nicht beachted, ist die Vereinbarung
unwirksam. Die Zahl bzw. Höhe der bisherigen Miteigentumsanteile
können dabei verändert werden.
Der Vertrag nach ( § 3 WEG ) hat also zwei enscheidende Bestandteile:
- Erklärung an das Grundbuchsamt, die bestehenden Eigentumsanteile
mit Sondereigentum zu verbinden ( dinglicher Akt );
- Die Gemeinschaftsordnung als Vereinbarung der Wohnungseigentümer
untereinander und als Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses.
Fehlt die gemeinschaftsordnung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen
( $$ 10-29 WEG ).
- Zur zweiten Möglichkeit ( § 8 WEG ):
Die sogenannte Vorratsteilung nach ( § 8 WEG ) ist in der
Praxis von großer Bedeutung. Sie macht es möglich, dasss
Eigentumswohnungen schon vor oder während der Bauerstellung
verkauft werden können und dass für die Finanzierung die
einzelnen Wohnungen auch beliehen werden können.
gem. ( § 8 WEG ) kann der Alleineigentümer eines Grundstückes
dieses durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt in Miteigentumsanteile
so aufteilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden wird.
Der Antrag zur Begründung des Wohnungseigentums oder Teileigentums
muss gegenüber dem Grundbuchamt erfolgen, wobei behördliche
genehmigungen ( außer der Abgeschlossenheitsbescheinigung
) nicht erforderlich sind. der Antrag bedarf der Form des ( §
29 GBO ), also mindestens eine Unterschriftsbeglaubigung in öffentlich
rechtlicher Form. Die beurkundung, also nicht nur die Unterschriftsbeglaubigung
der Teilungserklärung, hat sich als zweckmäßig erwiesen.
Mit der Eintragung in das neu angelegte Wohnungseigentumsgrundbuch
ist der neue eigentumsrechtliche Status wirksam.
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