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Mietrecht: Zeitmietvertrag

 
 

Nach dem neuen Mietrecht ist nur noch der qualifizierte Zeitmietvertrag zulässig. BGB § 575 - für die Befristung muß ein Grund vorliegen. Der Grund für die Befristung muß dem Mieter bei Vertragsabschluß schriftlich mitgeteilt werden. Wird der Grund nicht schriftlich mitgeteilt, so gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der sog. „einfache Zeitmietvertrag“ mit Verlängerungsoption ist ab 01.09.01 abgeschafft, ein solcher Vertrag gilt fortan als unbefristet (§ 575 Abs. 1 BGB). Es ist aber erlaubt, dass die Vertragsparteien für bestimmte Zeit auf einen Anspruch auf Kündigung verzichten. Ob so ein Passus aber formulargemäß möglich ist, ist fraglich, da hier ein Verstoß gegen das AGBG vorliegen könnte. Hier sind die Gerichte gefragt.
Bestehende Zeitmietverträge bleiben weiterhin unverändert gültig.

 
 
 
 
 
 

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