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Mietrecht >Zeitmietvertrag |
Mietrecht: Zeitmietvertrag |
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Nach dem neuen Mietrecht ist nur noch
der qualifizierte Zeitmietvertrag zulässig. BGB § 575
- für die Befristung muß ein Grund vorliegen. Der Grund
für die Befristung muß dem Mieter bei Vertragsabschluß
schriftlich mitgeteilt werden. Wird der Grund nicht schriftlich
mitgeteilt, so gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen.
Der sog. „einfache Zeitmietvertrag“ mit Verlängerungsoption
ist ab 01.09.01 abgeschafft, ein solcher Vertrag gilt fortan als
unbefristet (§ 575 Abs. 1 BGB). Es ist aber erlaubt, dass die
Vertragsparteien für bestimmte Zeit auf einen Anspruch auf
Kündigung verzichten. Ob so ein Passus aber formulargemäß
möglich ist, ist fraglich, da hier ein Verstoß gegen
das AGBG vorliegen könnte. Hier sind die Gerichte gefragt.
Bestehende Zeitmietverträge bleiben weiterhin unverändert
gültig.
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