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Die Zwangsversteigerung |
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Unser
Forum zum Mietrecht |
Die Zahl der Zwangsversteigerungen
von Grundstücken, Häuser und Eigentumswohnungen hat sich
in den letzten Jahren stetig erhöht. Mieter wären von
dieser Eigentümerproblematik unmittelbar nicht betroffen, würde
nicht das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) im § 57 a dem Ersteher
ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen.
Die Vorschrift lautet: "Der Ersteher ist berechtigt, das
Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn
sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig
ist." Die gesetzliche Frist beträgt drei Monate und daraus
ergibt sich, dass beispielsweise eine im Dezember erworbene Wohnung
bis zum 04. Januar per 31. März gekündigt werden kann.
Allerdings muss der Ersteher ein berechtigtes Interesse in seinem
Kündigungsschreiben angeben und nachweisen können (BGH
WM 82, 178). Wird der erste Termin nicht wahrgenommen, so ist das
außerordentliche Kündigungsrecht erloschen.
Das wichtigste in kürze:
Wo werden Immobilien versteigert?
Immobilienversteigerungen erfolgen beim Amtsgericht, und zwar grundsätzlich
beim Amtsgericht in dessen Grundbuchbezirk die Immobilie eingetragen
ist. (§1 ZVG). Ausnahmsweise kann aber bestimmt sein, dass
ein Amtsgericht für mehrere Amtsgerichte die Versteigerung
durchführt. Die Versteigerung selbst erfolgt meist im Sitzungssaal
des Gerichts, ausnahmsweise aber-besonders in Dörfern- in Gemeinderäumen
oder Gastwirtschaften.
Wer versteigert?
Die Versteigerung wird vom Rechtspfleger durchgeführt,
also weder vom Notar noch vom Gerichtsvollzieher, Letzterer versteigert
nur "Mobilien", zb. einen Fernsehr. Der Rechtspfleger
ist ein besonders ausgebildeter Beamter des gehobenen Dienstes,
welcher Entscheidungen zu treffen hat, welche früher vom Richter
getroffen worden sind. Seine Entscheidungen sind also vollgültige
"Gerichtsentscheidungen". Wer immer mit einem Anliegen
zum Gericht kommt, zb. zum NAchlass- Vormundschafts- oder Registergericht,
wird meist als Gesprächspartner einen "Rechtspfleger"
haben.
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