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Arbeitszeugnis
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
müssen Arbeitszeugnisse in ihrer Aussage wahr und gleichzeitig
wohlwollend sein. Gute Chancen bei Bewerbungen haben Arbeitnehmer
praktisch nur mit sehr guten oder guten Beurteilungen in Arbeitszeugnissen.
Mit einem Befriedigend ist ein Arbeitnehmer schon weit abgeschlagen.
Wer muss das Arbeitszeugnis unterschreiben?
Mit Urteil vom 26. Juni 2001 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden,
dass ein Arbeitszeugnis zwar nicht vom Arbeitgeber oder sein gesetzliches
Vertretungsorgan angefertigt und unterzeichnet zu werden braucht,
jedoch ist im Zeugnis deutlich zu machen, dass der Unterzeichner
dem Arbeitgeber gegenüber weisungsbefugt war. Ist danach -
wie im hier entschiedenen Streitfall - ein Arbeitnehmer der Geschäftsleitung
direkt unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied
der Geschäftsleitung auszustellen. Der Unterzeichnende muss
in dem Zeugnis außerdem auf seine Position als Mitglied der
Geschäftsleitung hinweisen. Dieser Hinweis fehlte in dem Zeugnis
des Klägers.
Urteil des BAG vom 26. Juni 2001 - 9 AZR 392/00
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