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Arbeitsvertrag - Probezeit - befristet - Kündigung - Rechtsprechung
 

Befristetes Arbeitsverhältnis - befristeter Arbeitsvertrag
In jedem Fall bedürfen Befristungen von Arbeitsverhältnissen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform! Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist gemäß § 125 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dabei ist zu beachten, dass die schriftliche Vereinbarung der Befristung vor Arbeitsantritt erfolgt. Die schriftliche Bestätigung nach Arbeitsantritt einer vor Arbeitsantritt lediglich mündlich vereinbarten Befristung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht aus (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04

§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Während Ihr Arbeitsverhältnis normalerweise nur mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende ordentlich gekündigt werden kann (§ 622 Abs.1 BGB), ist die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses während einer vereinbarten Probezeit jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen möglich.

Die abgekürzte Kündigungsfrist gilt sowohl für eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber als auch für eine Kündigung durch Sie, d.h. die kurze Frist kommt beiden Vertragsparteien zugute.

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