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| Arbeitsvertrag
- Probezeit - befristet - Kündigung - Rechtsprechung |
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Befristetes Arbeitsverhältnis
- befristeter Arbeitsvertrag
In jedem Fall bedürfen Befristungen von Arbeitsverhältnissen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform! Die nur mündlich vereinbarte
Befristung ist gemäß § 125 Satz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
entsteht. Dabei ist zu beachten, dass die schriftliche Vereinbarung
der Befristung vor Arbeitsantritt erfolgt. Die schriftliche Bestätigung
nach Arbeitsantritt einer vor Arbeitsantritt lediglich mündlich
vereinbarten Befristung reicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
nicht aus (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01. Dezember 2004
- 7 AZR 198/04
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für
die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit
einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Während Ihr Arbeitsverhältnis normalerweise nur mit
einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende ordentlich
gekündigt werden kann (§ 622 Abs.1 BGB), ist die ordentliche
Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses während
einer vereinbarten Probezeit jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen
möglich.
Die abgekürzte Kündigungsfrist gilt sowohl für
eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber als auch für eine
Kündigung durch Sie, d.h. die kurze Frist kommt beiden Vertragsparteien
zugute.
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